Dieser Staatsvertrag wurde von den Ministern aller Bundesländer ratifiziert, sodass er in ganz Deutschland Gültigkeit besitzt. Gemäß §1 und §2 JMStV (Jugendmedienschutzstaatsvertrag) betrifft dieses Gesetz alle elektronischen Kommunikations- und Informationsmedien, das heißt, nicht nur Computer, sondern auch Handys und iPhones mit Internetzugang, die Telekommunikation selbst wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Negativen Einfluss abwehren

Gemäß §4 JMStV gelten im IT-Recht als kinder- und jugendgefährdende Seiten alle Texte, die unter §86 ff StGB (Strafgesetzbuch) fallen – also Volksverhetzung, verbotene politische Organisationen, Verherrlichung des Nationalsozialismus und Ähnliches. Dasselbe gilt für Internetauftritte, die aufgrund ihrer Wirkungsform eine positive Persönlichkeitsentwicklung der jungen Nutzer gefährden könnten und die Gewalt und Misshandlungen aller Art darstellen, die die Menschenwürde missachten oder pornografisch sind, sowohl in Wort als auch in Bild und auch im Rahmen von Werbemaßnahmen. Sind die Darstellungen zum Beispiel bei Spielen für Erwachsene gemäß IT-Recht noch im legalen Bereich, ist der Anbieter verpflichtet, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die einen Zugang für Kinder und Jugendliche unmöglich machen oder ihn zumindest sehr erschweren.

Auch Werbung auf der schwarzen Liste

Im Gegensatz zur landläufigen Meinung fallen auch viele harmlos erscheinenden Werbemaßnahmen unter den JMStV und das JuSchuG (Jugendschutzgesetz). So ist es den Anbietern untersagt, die Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit der jungen Interessenten durch Kaufaufforderungen auszunutzen und/oder sie zu direkt dazu aufzufordern ihre Eltern zum Kauf der Dienstleistung und/oder Ware zu bewegen. Auch erworbenes Vertrauen fällt unter diese Vorschrift, generell verboten ist Werbung für alkoholische Getränke für oder mit Kindern.

Anbieter, die sich mit ihrer Seite direkt an Kinder und Jugendliche wenden oder sich nicht sicher sind, ob sie gegen das IT-Recht, den JMStV und/oder JuSchG verstoßen, können §7 Abs. 3 JMStV einen Jungendschutzbeauftragten mit der Überprüfung ihres Internetauftrittes beauftragen.